News 2023

Immobilienbewertung angepasst- höhere Erbschaft- und Grunderwerbsteuer?

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Ertrags- und Sachwertverfahren des Bewertungsgesetzes ab 2023 angepasst

Bei der Übertragung vom Immobilien im Wege der Erbschaft oder Schenkung wird ein Wert nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Er ist die Basis für die Höhe der Erbschaftsteuer beim Erben. Auch bei anderen Übertragungen richtet sich die Grunderwerbsteuer nach Immobilienwert gemäß dem Bewertungsgesetz.

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern erfolgt die Bewertung vorrangig nach dem Vergleichswertverfahren der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse. Liegt aber kein Vergleichswert vor, ist das Sachwertverfahren einschlägig.

Mehrfamilienhäuser, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke werden im Ertragswertverfahren bewertet.

Das Sachwertverfahren und Ertragswertverfahren sowie das Verfahren zur Bewertung von Erbbaurecht und Gebäuden auf fremden Grund und Boden werden auf die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 angepasst. (BGBl. I S. 2805).

Ziel ist, die Grundstückswerte der Gutachterausschüsse, die auf Basis der ImmoWertV ermittelt werden, weiterhin sachgerecht auf die Bewertung für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Grunderwerbsteuer anwenden zu können.

So werden Liegenschaftszinssätze und Wertzahlen für das Sachwertverfahren an das aktuelle Marktniveau angepasst. Das kann insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit das Sachverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.

Wichtig: Die Vererbung von Familienheimen an Ehegatten ist nach wie vor steuerfrei, bei Kindern gilt die Steuerbefreiung für Familienheime bis 200 qm. Familienheim ist die Immobilie, die der Verstorbene bis zum Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, sofern der Erbe es nach dem Tod ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Fällt aber grundsätzlich Erbschaftsteuer an, kann die veränderte Bewertung zur Übersteigung der Freigrenzen (bspw. bei Ehegatten € 500.000 und Kindern € 400.000) führen. So kann eine vorher steuerbefreite Immobilie nun mit Erbschaftsteuer belastet sein. Es wird jedoch im Gegenzug auch auf eine Anhebung der Freigrenzen spekuliert.

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Datum:
26.12.2022