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kleine Photovoltaikanlagen: steuerfreie Einnahmen ab 1.1.2022!

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Ertragsteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen (ab 1.1.2022!)

Wer sich eine kleinere Photovoltaikanlage anschafft, kann doppelt profitieren. Eigene Energie erzeugen und Einnahmen aus der Einspeisung generieren, und zwar steuerfrei.

Im Jahressteuergesetz 2022 wurde die rückwirkende Steuerbefreiung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen beschlossen, wenn die Bruttonennleistung maximal 30 kW bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) beträgt.

Bei mehreren Anlagen gilt eine Grenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft. Sie ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Neu ist gegenüber dem Entwurf, dass das Gebäude nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden muss. Auch betrieblich genutzte Gebäude können profitieren.

Werden ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus einer begünstigten Photovoltaikanlage erzielt, soll kein Gewinn mehr ermittelt werden. Das ist eine Erleichterung für jeden mit einer Photovoltaikanlage auf dem privaten Grundstück.

Auch gibt es keine gewerbliche Infektion von Personengesellschaften (bspw. die Vermietungs-GbR) mehr, sofern nur Vermietungseinkünfte und Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlageerzielt werden.

Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 72EStG

Für die umsatzsteuerfreie Lieferung der Photovoltaikanlage hier unser gesonderter Beitrag

Datum:
26.12.2022