Die wichtigsten Neuregelungen für Arbeitnehmer im Überblick:
Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 Euro verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 Euro.
Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 Euro auf 7.812 Euro angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich auf 9.408 Euro.
Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden heraufgesetzt. Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 12 auf 14 Euro, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 auf 28 Euro. In dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, kann der Arbeitnehmer künftig durch eine noch weitergehende Ermäßigung bei der Dienstwagenbesteuerung profitieren. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung solcher Fahrzeuge bleibt grundsätzlich halbiert, bei bestimmten Elektrofahrzeugen beträgt sie künftig sogar nur ein Viertel. An Stelle von 1 % für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ist also nur 0,5 oder sogar nur 0,25 % des Listenpreises pro Monat als Arbeitslohn anzusetzen.
Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern weiterhin bis maximal 44 Euro im Monat steuerfrei gewähren. Voraussetzung dafür ist künftig, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und dass Geldkarten keine Barauszahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.
Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe können sie damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimieren.